Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratung und sonstige Dienstleistungen

Zuletzt geändert am: 09.08.2020

1 Gegenstand des Vertrages

Vorbehaltlich abweichender und/oder ergänzender Regelungen im Vertrag erbringt die Structr GmbH Beratungs- und sonstige Leistungen (z.B. Softwareentwicklung) ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen und gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn die Structr GmbH Leistungen erbringt, ohne ihnen zu widersprechen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für das Projekt und dessen Erfolg. Die Structr GmbH erbringt Beratungs- und sonstige Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.

1.1 Mögliche Dienstleistungen im Sinne dieser Bedingungen sind unter anderem:

  • technische Beratung und Unterstützung, entweder vor Ort oder per Fernzugriff;
  • Software-Entwicklung (z.B. Software-Änderungen/Software-Ergänzungen, Programmierung erforderlicher Schnittstellen) oder entsprechende Unterstützung;
  • Software-Installation; und
  • Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers in den Räumlichkeiten des Auftraggebers.

Supportvereinbarungen und Lizenzen für Structr-Software sind nicht Teil dieser Bestimmungen.

1.2 Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen Leistung, die auch in Teilen erbracht werden kann, oder in Leistungen bestehen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden.

1.3 Angebote der Structr GmbH sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Vertragserklärungen der Parteien bedürfen der Schriftform. Im Zweifel ist das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung der Structr GmbH für den Inhalt des Vertrages maßgebend. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen vertraglichen Leistung und deren Umfang, Funktionen und Dokumentation sowie der Zeit- und Arbeitsablauf ergeben sich aus dem Angebot, das der jeweiligen Leistung zugrunde liegt. Der Auftraggeber wird die Structr GmbH unverzüglich auf fehlende Angaben hinweisen und die Structr GmbH nach besten Kräften bei der Ergänzung unterstützen.

1.4 Zusagen jeglicher Art, die eine andere oder weitergehende Pflicht der Structr GmbH zur Übernahme der Haftung begründen, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Vertrag festgelegt, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Structr GmbH. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Individuelle Vereinbarungen, Auftrags- und Leistungsbeschreibungen, Preisvereinbarungen und Service Level Agreements, die den vorgenannten Bedingungen entsprechen, sind Vertragsbestandteil und gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

2 Durchführung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen

2.1 Erfüllungsort ist, soweit nicht anders vereinbart, der Sitz der Structr GmbH.

2.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen durch bestimmte Mitarbeiter der Structr GmbH erbringen zu lassen. Die Auftraggeberin ist nicht berechtigt, den mit der Erbringung der Leistungen befassten Mitarbeitern der Structr GmbH Weisungen zu erteilen. Die von der Structr GmbH eingesetzten Personen treten nicht in ein Arbeitsverhältnis mit der Auftraggeberin ein, auch wenn sie Leistungen in den Räumen der Auftraggeberin erbringen. Die Structr GmbH entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich das Recht vor, diese jederzeit auszutauschen. Sie kann sich zur Erfüllung des Auftrags auch freier Mitarbeiter und anderer Unternehmen bedienen; für deren Verschulden haftet sie wie für eigenes Verschulden.

2.3 Der Auftraggeber spezifiziert die Aufgabe, die durch die Annahme des Angebots der Structr GmbH gemäß Ziffer 1.3 konkretisiert wird. Auf dieser Grundlage wird die weitere Erfüllung der Aufgabe gemeinsam geplant. Zu diesem Zweck kann die Structr GmbH ein schriftliches Konzept vorlegen. Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die bestellten Leistungen den Wünschen und Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechen. In Zweifelsfällen hat sich der Auftraggeber rechtzeitig durch Mitarbeiter der Structr GmbH oder durch kompetente Dritte beraten zu lassen. Die von der Structr GmbH erbrachten Leistungen umfassen keine rechtliche Prüfung oder Rechtsberatung.

2.4 Soweit die Structr GmbH die Ergebnisse von Beratungs- und sonstigen Leistungen schriftlich darzustellen hat, ist allein die schriftliche Darstellung maßgebend.

2.5 Anwenderschulung, Einweisung, Installation (einschließlich Parametrisierung) und Support/Wartung sind nicht Bestandteil eines Softwareentwicklungsprojektes der Structr GmbH und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

3 Nutzungsrechte

3.1 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, gelten die folgenden Bestimmungen über die Nutzungsrechte:

3.1.1 Die Structr GmbH räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die von der Structr GmbH erbrachten und dem Auftraggeber im Rahmen des Vertrages übergebenen Ergebnisse von Beratungs- und sonstigen Leistungen (Deliverables) – nach Abnahme und vollständiger Bezahlung aller Leistungsrechnungen – für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks dauerhaft zu nutzen.

3.1.2 Handelt es sich bei den Liefergegenständen um Software oder Softwarekomponenten, so wird die Software, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem Auftraggeber in maschinenlesbarer und ausführbarer Form (Objektcode) nebst einer funktionsfähigen Dokumentation überlassen. Der Quellcode der Software und die Rechte hieran werden nicht übertragen. Dies gilt auch für solche Softwarekomponenten, die von der Structr GmbH selbst unter Verwendung der Structr-Software erstellt wurden. Die Erstellung und Überlassung von Entwicklungsdokumentationen erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung. Dies gilt auch, wenn Software aufgrund von Vorgaben oder Mitwirkung des Auftraggebers entwickelt wurde (z.B. individuelle Anpassungen).

3.1.3 Bei Software oder Softwarekomponenten (Liefergegenständen), die auf anderen Werken (d.h. abgrenzbaren Produkten oder Lösungen; z.B. bei individuellen Anpassungen von Vorlagen oder Softwaremodulen oder Softwareentwicklungen unter Verwendung von Structr-Software) basieren, diese ändern, erweitern oder anpassen, erstrecken sich die Rechte des Auftraggebers nicht auf diese anderen Werke, sondern nur in dem Umfang der von Structr GmbH für den Auftraggeber vorgenommenen Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen. Die Rechte des Auftraggebers an diesen anderen Werken bestimmen sich ausschließlich nach den Bedingungen ihrer Lizenzen. Soweit die Liefergegenstände Open-Source-Komponenten enthalten, werden die Nutzungsrechte daher nur im Umfang und nach Maßgabe der jeweiligen Open-Source-Lizenz übertragen. Die Structr GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Open-Source-Komponenten nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz genutzt, verarbeitet und Gegenstand von Verfügungen sein dürfen.

3.2 Gegenstände, die die Structr GmbH dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung stellt (z.B. Vorschläge, Testprogramme, Konzepte), sind geistiges Eigentum der Structr GmbH; sie dürfen nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertrag mit dem Auftraggeber nicht zustande, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht verwendet werden. Die Structr GmbH ist berechtigt, die Leistungen in jedem Fall und uneingeschränkt zu nutzen, solange sie ihre Geheimhaltungspflichten einhält. Dazu gehört auch das bei der Durchführung des Projekts erworbene Know-how, insbesondere die Konzepte, Verfahren, Methoden und Zwischenergebnisse, auf denen die Leistungen beruhen.

3.3 Entstehen im Rahmen der Leistungserbringung durch Structr GmbH Leistungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, kann Structr GmbH ein entsprechendes Schutzrecht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anmelden. Die Structr GmbH räumt dem Auftraggeber das Recht ein, das Schutzrecht zusammen mit den Liefergegenständen in dem erforderlichen Umfang zu nutzen. Diese Schutzrechtslizenz ist nicht gesondert vergütungspflichtig.

3.4 Vor der Dekompilierung von Liefergegenständen und/oder Structr-Software wird der Auftraggeber die Structr GmbH schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die zur Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber zur Dekompilierung in den Grenzen des § 69e Urheberrechtsgesetz (UrhG) berechtigt.

4 Datenschutz

Die Structr GmbH hält sich an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sofern die Structr GmbH Zugriff auf die Hard- oder Software des Auftraggebers erhält (z.B. im Falle einer Fernwartung), ist dies nicht zur geschäftsmäßigen Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Structr GmbH bestimmt. Vielmehr erfolgt eine Übermittlung personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der Erbringung der vertraglichen Leistungen durch die Structr GmbH. Die Structr GmbH wird diese personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der GDPR, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und anderer einschlägiger Schutzvorschriften behandeln. Gehört die Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Leistungen der Structr GmbH, werden die Parteien die datenschutzrechtlich erforderlichen Zusatzvereinbarungen treffen.

5 Pflicht zur Zusammenarbeit

5.1 Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner der Structr GmbH sowie eine Adresse und eine E-Mail-Adresse, unter der der Ansprechpartner erreichbar ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, die erforderlichen Entscheidungen für den Auftraggeber zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.

5.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass der von ihm benannte Ansprechpartner der Structr GmbH die für die Erbringung der Beratungs- und sonstigen Leistungen erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten unentgeltlich, vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung stellt. Structr GmbH darf davon ausgehen, dass diese Unterlagen, Informationen und Daten vollständig und richtig sind, es sei denn, es ist für Structr GmbH offensichtlich, dass sie unvollständig oder unrichtig sind.

5.3 Der Auftraggeber stellt die Arbeitsumgebung der Software (z.B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend den Vorgaben von Structr GmbH zur Verfügung. Insbesondere und soweit vorhanden, wird der Auftraggeber die Vorgaben der Dokumentation der Structr GmbH (abrufbar unter https://structr.com) beachten.

5.4 Der Auftraggeber hilft bei der Erfüllung des Auftrags im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, z.B. durch Bereitstellung von Mitarbeitern, Arbeitsräumen, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen. Der Auftraggeber wird Fragen beantworten, Ergebnisse prüfen und die Software unverzüglich testen.

5.5 Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für die Möglichkeit, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Fehlerdiagnose, Überwachung der Softwareprozesse, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Es ist Sache des Auftraggebers, den ordnungsgemäßen Betrieb der erforderlichen Software-Arbeitsumgebung sicherzustellen, ggf. durch Wartungsverträge mit Dritten oder durch die Structr GmbH, wenn diese ein entsprechendes Angebot unterbreitet.

5.6 Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik verantwortlich. Die Mitarbeiter der Structr GmbH dürfen mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises stets davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen, ausreichend gesichert sind.

5.7 Der Auftraggeber hat die Vertragsgegenstände sicher zu verwahren, um Missbrauch zu verhindern.

5.8 Darüber hinaus leistet der Auftraggeber jede für die Durchführung des Vertrages notwendige und erforderliche Mitwirkung.

6 Vertragslaufzeit

6.1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmalig zum Ende des auf den Vertragsabschluss folgenden Kalenderjahres möglich. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt. Dies gilt nicht für den Fall, dass etwas anderes vereinbart worden ist.

6.2 Der Vertrag kann von jeder Partei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

6.3 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Structr GmbH nicht mehr verpflichtet, die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Die Structr GmbH ist berechtigt, alle Daten des Auftraggebers zu löschen, vorbehaltlich vereinbarter oder gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Die rechtzeitige Aufbewahrung und Sicherung der Daten liegt daher in der Verantwortung des Auftraggebers.

6.4 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

7 Entlohnung

7.1 Soweit nicht anders vereinbart (z.B. im Angebot), richtet sich die Vergütung nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste (https://structr.com). Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, es sei denn, der Umsatz wäre von der Mehrwertsteuer befreit. Die Structr GmbH ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen.

7.2StructrGmbH kann die Vergütung jährlich an die allgemeinen Listenpreise anpassen. Dem Auftraggeber steht ein Kündigungsrecht zu, wenn sich die Vergütungssätze um mehr als fünf Prozent (5%) pro Jahr erhöhen. Die Structr GmbH wird dem Auftraggeber eine solche Erhöhung zwei (2) Monate im Voraus mitteilen. Innerhalb eines (1) Monats nach Zugang der Mitteilung gemäß Ziffer 7.2 kann der Auftraggeber den Vertrag zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen.

7.3 Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach Erhalt im Einzelnen schriftlich widerspricht. Erfolgt die Abrechnung nach tatsächlich geleisteten Stunden, so stellt die Structr GmbH die von ihr geleisteten Stunden in Fünfzehn-Minuten-Schritten (15-Minuten-Schritten) der geleisteten Arbeit, auch in Teilschritten, in Rechnung.

7.4 Soweit nicht anders vereinbart, werden Reisezeiten, Reisekosten und Übernachtungskosten bezogen auf den Sitz der Structr GmbH abgerechnet. Reisezeiten und Reisekosten fallen bei Fahrten zwischen dem Sitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers oder zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers an.

7.5 Reisezeit gilt als Arbeitszeit, sofern nichts anderes vereinbart ist. Soweit nicht anders vereinbart, gilt für Reisekosten und Spesen sowie sonstige Auslagen die höchste in der aktuellen Preisliste (www.structr.com) aufgeführte Reisekostenvergütung.

7.6 Die Structr GmbH kann eine Vergütung für ihre Aufwendungen verlangen, wenn durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers nach Ziffer 5 u.a. zusätzliche Aufwendungen entstehen.

7.7 Die Vergütung ist zum vereinbarten Zeitpunkt fällig. Rechnungen sind – vorbehaltlich sonstiger Angaben – innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar. Die Structr GmbH ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen. Ergeben sich nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, kann die Structr GmbH eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.

7.8 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Unbeschadet der Regelung des § 354a HGB kann der Auftraggeber seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.

8 Eigentumsvorbehalt

Die Structr GmbH behält sich das Eigentum und die Rechte (Ziffer 3) an den Vertragsgegenständen und Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber wird der Structr GmbH Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich anzeigen und den Dritten auf die Rechte der Structr GmbH hinweisen.

9 Dauer der Leistung

9.1 Termine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von der Structr GmbH ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Ist die Erstellung eines Konzepts Bestandteil des Auftrags, beginnt die Verpflichtung der Structr GmbH zur Realisierung des Konzepts erst mit der Abnahme des Konzepts durch den Auftraggeber.

9.2 Wartet die Structr GmbH auf Mitwirkungshandlungen oder Informationen des Auftraggebers oder wird sie durch Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe oder andere von der Structr GmbH nicht zu vertretende Umstände an der Erfüllung des Auftrags gehindert, so verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Beendigung der Behinderung. Die Structr GmbH wird den Auftraggeber von der Behinderung und deren zeitlichen Auswirkungen unterrichten.

10 Akzeptanz für Arbeitsleistungen

Soweit Werkleistungen Gegenstand eines Vertrages sind, gilt für die Abnahme Folgendes:

10.1 Umfasst ein Werkvertrag mehrere Einzelwerke, die vom Auftraggeber unabhängig voneinander genutzt werden können, so sind diese Einzelwerke gesondert abzunehmen.

10.2 Sind in einem Werkvertrag Teilleistungen definiert, kann die Structr GmbH Teilleistungen zur Abnahme vorlegen. Bei späteren Abnahmen wird nur geprüft, ob die bereits abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen ordnungsgemäß zusammenarbeiten.

10.3 Beinhaltet der Vertrag die Erstellung eines Konzepts, insbesondere für die Entwicklung, Änderung oder Erweiterung von Standardsoftware (wie Structr-Software), kann Structr GmbH eine gesonderte Abnahme des Konzepts verlangen.

10.4 Der Auftraggeber hat das Ergebnis des Werkes innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass der Ansprechpartner entweder die Abnahme schriftlich erklärt oder die Structr GmbH über die festgestellten Mängel (Abweichungen vom Angebot) mit einer detaillierten Beschreibung informiert. Gibt der Auftraggeber die vorgenannte Erklärung nicht innerhalb dieser Frist ab oder nutzt er das Werk ohne Beanstandung, gilt das Werk als abgenommen. Unwesentliche Mängel stellen keinen Grund zur Verweigerung der Abnahme dar.

10.5 Die Structr GmbH wird die nach Ziffer 10.4 gerügten Mängel innerhalb einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist beseitigen. Nach Anzeige der Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber innerhalb von fünf (5) Werktagen das Arbeitsergebnis im Hinblick auf die gerügten Mängel zu prüfen. Im Übrigen gilt Ziffer 10.4 entsprechend.

11 Standard

11.1 Werden die Beratungs- und sonstigen Leistungen aus Gründen, die die Structr GmbH zu vertreten hat, nicht vertragsgemäß erbracht (Verzug), so ist die Structr GmbH verpflichtet, die Beratungs- und sonstigen Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist ohne Mehrkosten für den Auftraggeber ganz oder teilweise vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.

11.2 Diese Verpflichtung der Structr GmbH gilt nur, wenn der Auftraggeber der Structr GmbH den Verzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei (2) Wochen nach Kenntnisnahme, schriftlich angezeigt hat, sofern nichts anderes vereinbart ist.

11.3 Für darüber hinausgehende Aufwands- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 14.

11.4 Alle Fristen müssen auf mindestens zwölf (12) Arbeitstage festgesetzt werden (außer in dringenden Fällen).

11.5 Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. im Falle des Rücktritts, der Kündigung aus wichtigem Grund, des Schadensersatzes oder der Minderung statt der Leistung) muss stets unter Fristsetzung angedroht werden und kann nur innerhalb von zwei (2) Wochen nach Ablauf der Frist erklärt werden.

12 Sach- und Rechtsmängel

12.1 Soweit kauf- oder werkvertragliche Leistungen Gegenstand eines Vertrages sind, gilt abweichend von § 11 für Sach- und Rechtsmängel folgendes:

12.2 Die Structr GmbH gewährleistet, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen oder, wenn keine Beschaffenheit vereinbart ist, dass sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber bei Leistungen dieser Art erwarten kann, und dass der Übertragung der vereinbarten Rechte auf den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Structr GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Leistungen für die vom Auftraggeber beabsichtigte Verwendung geeignet sind.

12.3 Der Auftraggeber hat auftretende Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Problems und unter Angabe der für die Mängelbeseitigung zweckdienlichen Informationen gegenüber der Structr GmbH zu rügen (Rügepflicht nach § 377 HGB).

12.4 Die Structr GmbH kann für ihre Arbeiten in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Regelungen in § 11 gelten entsprechend. Die Dringlichkeit der Nachbesserung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung und nach der Phase, in der ein Fehler auftritt (Planungsphase, Ausführungsphase, etc.).

12.5 Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis fristlos kündigen. Dem Auftraggeber steht das Recht auf Selbstvornahme unter den Voraussetzungen des § 637 BGB zu. Für Schadens- und Aufwendungsersatz gilt Ziffer 14. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.

12.6 Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass Nutzungseinschränkungen oder Mängel nicht (mit-)ursächlich auf unsachgemäße Bedienung, auf einen Eingriff des Auftraggebers (z.B. Änderungen oder Erweiterungen der Software) oder auf die Systemumgebung zurückzuführen sind.

12.7 Beruhen Sach- oder Rechtsmängel auf der Fehlerhaftigkeit des Produkts eines Dritten und tritt dieser Dritte nicht als Erfüllungsgehilfe der Structr GmbH auf, sondern gibt die Structr GmbH lediglich ein fremdes Produkt in einer für den Auftraggeber erkennbaren Weise an den Auftraggeber weiter, so beschränken sich die Mängelansprüche des Auftraggebers auf die Abtretung der Mängelansprüche der Structr GmbH gegen den Dritten (z.B. bei Einbindung von Open Source Software). Die Structr GmbH haftet für den Mangel selbst, wenn die Ursache des Mangels von der Structr GmbH gesetzt wurde, d.h. wenn der Mangel auf eine mangelhafte Änderung, Integration oder sonstige Bearbeitung der Leistungen Dritter zurückzuführen ist, die die Structr GmbH zu vertreten hat.

12.8 Macht ein Dritter Ansprüche geltend, die der Ausübung des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts entgegenstehen, so hat die Auftraggeberin die Structr GmbH unverzüglich schriftlich und vollständig zu informieren. Der Auftraggeber ermächtigt hiermit die Structr GmbH, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein (ggf. im Namen des Auftraggebers), sei es gerichtlich oder außergerichtlich, zu führen. Macht die Structr GmbH von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem alleinigen Ermessen steht, darf der Auftraggeber die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der Structr GmbH anerkennen, und die Structr GmbH ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Auftraggeber von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Auftraggebers beruhen. Stattdessen kann die Structr GmbH die Ansprüche des Dritten erfüllen oder die beanstandeten Gegenstände durch andere vertragsgemäße Gegenstände ersetzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten unabhängig vom Ablauf der Verjährungsfrist.

13 Verfahren für Änderungsanträge

13.1 Während der Laufzeit eines Einzelvertrages können beide Vertragsparteien jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine, vorschlagen. Leistungsänderungen sind Wünsche des Auftraggebers außerhalb der vereinbarten Leistungen oder deren Änderungen, insbesondere nachträgliche Änderungen des Auftrags. Nicht als Leistungsänderungen gelten die Umbenennung einer vereinbarten Leistung und geringfügige Änderungen der vereinbarten Leistungen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen vorgenommen werden. Änderungen, die sich auf die Einhaltung des Projektzeitplans auswirken, sind in der Regel nicht geringfügig.

13.2 Im Falle eines schriftlichen Änderungsverlangens der Erwerberin teilt die Structr GmbH der Erwerberin innerhalb von zehn (10) Werktagen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag, insbesondere unter Berücksichtigung von Zeit und Vergütung, hat. Der Auftraggeber hat dann innerhalb von fünf (5) Werktagen der Structr GmbH schriftlich mitzuteilen, ob er sein Änderungsverlangen zu diesen Bedingungen aufrechterhalten oder den Vertrag zu den alten Bedingungen fortsetzen will. Stellt die Prüfung eines Änderungswunsches einen nicht unerheblichen Aufwand dar, kann die Structr GmbH den durch die Prüfung entstehenden Aufwand gesondert in Rechnung stellen.

13.3 Im Falle eines Änderungswunsches der Structr GmbH wird der Auftraggeber der Structr GmbH innerhalb von zehn (10) Werktagen schriftlich mitteilen, ob er mit der Änderung einverstanden ist oder nicht.

13.4 Solange es keine Einigung über die Änderung gibt, werden die Arbeiten gemäß dem bestehenden Vertrag fortgesetzt.

14 Haftung

14.1 Die Structr GmbH haftet gegenüber dem Auftraggeber stets

  • für Schäden, die die Structr GmbH und ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben;
  • nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz; und
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die die Structr GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

14.2 Structr GmbH haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, es sei denn, Structr GmbH hat eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Bei Sach- und Vermögensschäden ist diese Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und für nicht erzielte Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.

14.3 Für Ansprüche aus Ziffer 14.2 gilt Folgendes: Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert der betroffenen Leistung beschränkt; bei laufender Vergütung ist die Haftung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, mindestens jedoch auf 2.500 Euro, begrenzt. Die Vertragsparteien können bei der Vertragsdurchführung eine weitergehende Haftung für eine gesonderte Vergütung vereinbaren. Die Haftung nach Ziffer 14.1 bleibt von diesem Abschnitt unberührt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

14.4 Bei Datenverlusten haftet die Structr GmbH nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Im Falle leichter Fahrlässigkeit der Structr GmbH gilt diese Haftung nur, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

14.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen die Structr GmbH gelten die Ziffern 14.1 bis 14.4 entsprechend.

14.6 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

15 Sonstiges

15.1 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in schriftlicher Form vereinbart. Im Falle einer Änderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Structr GmbH berechtigt, auch bei bestehenden (Dauer-)Schuldverhältnissen, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Ankündigungsfrist von vier (4) Wochen im Voraus zu ergänzen und/oder zu ändern, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Ergänzungen und/oder Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen schriftlich oder per E-Mail widerspricht, sofern die Structr GmbH ausdrücklich auf diese Wirkung des fehlenden Widerspruchs hingewiesen hat.

15.3 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Ort des Sitzes der Structr GmbH. Die Structr GmbH kann den Auftraggeber auch an dessen Sitz verklagen.

Besondere Regeln für agile Softwareprojekte

16 Anwendungsbereich

16.1 Die nachfolgenden Regelungen in den Ziffern 16 bis 19 gelten – und gehen den allgemeinen Regelungen vor – für Agile Softwareprojekte, für die im Angebot ein „Agiles Vorgehen“ als Programmier- oder Projektmethode (z.B. durch Bezugnahme auf Agile Methoden, Agile Vorgehensweise oder Scrum) vereinbart wurde, d.h. dass die Structr GmbH die Leistungen im Rahmen eines Agilen Softwareprojektes erbringt.

17 Definitionen für agile Softwareprojekte

17.1 Benutzergeschichte: Die User Story ist eine allgemeine Beschreibung der beabsichtigten Funktionalität in natürlicher Sprache und unter Verwendung der Terminologie des Auftraggebers. Sie enthält eine Beschreibung eines Szenarios oder Prozesses, wie sich die Software verhalten soll. User Stories werden vom Kunden spezifiziert. Sie stellen keine endgültige Arbeitsanweisung dar, sondern bieten einen Rahmen für das zukünftige Design und die Entwicklung der Software.

17.2 Produkt-Backlog: Das Product Backlog skizziert, priorisiert und sammelt die Anforderungen an die Software, die sich aus den User Stories ergeben. Es umfasst alle Anforderungen an den zu erstellenden Auftragsgegenstand. Eine Anforderung beschreibt und spezifiziert die technische Umsetzung der User Story. Das Product Backlog ist dynamisch und wird von den Vertragspartnern kontinuierlich weiterentwickelt/priorisiert, um die Anforderungen zu konkretisieren. Alle Einträge, Änderungen und Ergänzungen des Product Backlogs werden dem Auftraggeber in gegenseitiger Absprache kommuniziert.

17.3 Product Owner: Der Product Owner ist verantwortlich für die Entscheidung über die zu erstellenden Leistungen, deren Eigenschaften und die Reihenfolge der Umsetzung; insbesondere pflegt der Product Owner das Product Backlog. Im Zweifelsfall entscheidet der Product Owner auch, welche Eigenschaften bis zum Ende eines Sprints fertiggestellt werden sollen (Priorisierung). Der Product Owner ist ein verantwortlicher Ansprechpartner auf Seiten des Auftraggebers, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.

17.4 Sprint-Planung: Im Sprint Planning (Planungsmeeting zu Beginn eines jeden Sprints) werden die im Product Backlog spezifizierten Anforderungen, die im Sprint (ein zwischen den Parteien vereinbarter Zeitraum [usually two weeks] zur Bearbeitung einer Anforderung) umgesetzt werden sollen, von den Parteien gemeinsam bewertet. Anschließend werden die Anforderungen vom Auftraggeber priorisiert und in Abstimmung mit der Structr GmbH in das Sprint Backlog übernommen. Darüber hinaus dienen die Sprint Planning Meetings dazu, den Aufwand für die Umsetzung jeder einzelnen Anforderung abzuschätzen und durch die Vergabe von Aufwandspunkten („Story Points“) zu bewerten. Ziel der Planung ist es, bis zum Ende des Sprints ein ausführbares, theoretisch lieferbares Produktinkrement des Vertragsgegenstandes fertig zu stellen, das die Anforderungen des Sprint Backlogs für den jeweiligen Sprint erfüllt.

17.5 Sprint Backlog (detaillierte Spezifikation): Während des Sprints werden für jeden Sprint nur Anforderungen gemäß dem Sprint Backlog abgearbeitet; für jeden Sprint wird ein neues Sprint Backlog erstellt. Die im Sprint Backlog zusammengefassten Anforderungen stellen das Ausgangsziel für den jeweiligen Sprint dar und bilden die Grundlage für den im Sprint Review durchzuführenden Test. Die Anforderungen für den Sprint müssen in einem separaten Dokument in Textform (z.B. PDF) zusammengefasst, vom Entwicklungsteam beider Parteien bestätigt und den Projektleitern beider Parteien mitgeteilt werden (E-Mail ist ausreichend). Änderungen und Ergänzungen des Sprint Backlogs durch beide Parteien sind nur bis zum Abschluss der Sprintplanung möglich und werden nach dem Start eines Sprints nicht mehr berücksichtigt (Verbindlichkeit der Einträge und verbindliche Beschreibung der Anforderungen an den Vertragsgegenstand); nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen werden als neue Anforderung in das Product Backlog eingetragen und in nachfolgenden Sprints bearbeitet. Der Vertragsgegenstand ist abgeschlossen, wenn das Sprint Backlog keine offenen Anforderungen mehr enthält. Die Endabnahme, bei der alle verbleibenden Anforderungen (außerhalb von Teilabnahmen) abgenommen werden, ist informell, es sei denn, eine Partei besteht auf einer formellen Abnahme. Wird keine Endabnahme verlangt, so gilt der Vertragsgegenstand nach Ablauf von zehn (10) Arbeitstagen ab Zugang einer schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes oder ab Zugang der Schlussrechnung als abgenommen. Nimmt der Auftraggeber an einer der Agile-spezifischen Besprechungen nicht teil und führt dies zu einer Verzögerung der Leistung der Structr GmbH, so kommt die Structr GmbH nicht in Verzug.

17.6 Sprint Review (Abnahme der Leistung): Nach Abschluss eines Sprints werden die jeweils bearbeiteten Anforderungen im Rahmen des Sprint-Reviews freigegeben. Die Ergebnisse des Sprints werden von der Structr GmbH präsentiert („Sprint Demo“) und vom Product Owner überprüft. Anforderungen, die von der Structr GmbH vereinbarungsgemäß umgesetzt wurden, werden vom Product Owner im Sprint Backlog als erfüllt gekennzeichnet. Anforderungen, die in einem Sprint Backlog als erfüllt gekennzeichnet sind oder nicht wieder in das Product Backlog aufgenommen werden, gelten als abgenommen (Teilabnahme), wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht ausdrücklich verweigert, spätestens im Sprint Planning Meeting nach Eingang der Änderungen des Product Backlogs beim Auftraggeber. Nicht, unvollständig oder fehlerhaft umgesetzte Anforderungen werden erneut in das Product Backlog aufgenommen und in einem der folgenden Sprints umgesetzt. Sie gelten als nicht angenommen.

18 Durchführung von agilen Softwareprojekten

18.1 Die Parteien sind sich bewusst, dass ein agiles Vorgehen hohe Anforderungen an die Mitarbeit des Auftraggebers stellt. Daher benennen die Parteien gegenseitig kompetente Ansprechpartner. Insbesondere muss der Ansprechpartner des Auftraggebers befugt sein und über die notwendige Expertise verfügen, um die dem Product Owner obliegenden Entscheidungen im Rahmen der Projektdurchführung zu treffen. Die Parteien müssen auch die Mitglieder des Projektteams benennen.

18.2 Die von der Structr GmbH erbrachten Entwicklungsleistungen werden von den Parteien nach der Agile-Methode inkrementell in Sprints (Iterationen) aufgeteilt, deren Dauer flexibel an die Anforderungen und die in einem Sprint zu entwickelnden Teilleistungen angepasst werden kann.

18.3 Die Regellaufzeit eines Sprints beträgt zwei (2) Wochen, sofern nicht ein anderer Zeitraum vereinbart wurde. Die Structr GmbH schuldet die Erbringung der Leistungen nach dem allgemeinen Stand der Technik. Die angestrebten Anforderungen für jeden Sprint werden im Rahmen der Sprintplanung festgelegt. Hierzu verwenden die Parteien die für Agile Projekte vorgesehenen Methoden, d.h. Meetings („Sprint Planning“ und „Sprint Review“), Protokolle und Artefakte („Product Backlog“, „Sprint Backlog“), in denen die Inhalte und der Verlauf des Projektes durch den Product Owner gesteuert und festgehalten werden. Die grundlegenden Inhalte ergeben sich aus den User Stories und den fachlichen Anforderungen, die von den Parteien im Product Backlog und für die eigentliche Umsetzung eines Sprints im Sprint Backlog festgelegt werden. Erzielen die Parteien keine Einigung über die im Sprint Backlog zu erfassenden Anforderungen, ist der Product Owner für die endgültige Entscheidung über die im Sprint Backlog zu erfassenden Anforderungen und deren Priorisierung verantwortlich.

18.4 Zu Beginn des agilen Softwareprojekts legen die Parteien eine geschätzte Projektdauer für die Entwicklung der Software fest. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass damit kein endgültiger Termin für die Entwicklung der Software festgelegt wird. Angaben zu möglichen Kosten, die auf diesen Annahmen beruhen, stellen lediglich eine Schätzung dar.

18.5 Agile Projekte werden regelmäßig nach Abschluss eines jeden Sprints, spätestens jedoch zum Ende des Kalendermonats, auf Stundensatzbasis (Time & Material) abgerechnet. Die Parteien gehen davon aus, dass im Durchschnitt in einem Sprint Anforderungen umgesetzt werden können, die dem Umfang der im Projektvertrag festgelegten Anzahl von Story Points entsprechen. Abweichungen von bis zu zehn Prozent (10%) haben keinen Einfluss auf die vereinbarte Vergütung.

18.6 Soweit die Structr GmbH für die Entwicklung von mandantenspezifischer Individualsoftware sog. Agile (inhaltsvariable) Festpreise angeboten hat, gilt Folgendes: Der Auftraggeber erhält im Rahmen des agilen Entwicklungsprozesses Anforderungen in Höhe des Festpreises und kann noch nicht realisierte Anforderungen jederzeit durch andere gleichpreisige Anforderungen ersetzen. Darüber hinausgehende Änderungen können gegen ein angemessenes Honorar berücksichtigt werden.

18.7 Die Structr GmbH ist berechtigt, bei Projektbeginn eine zwischen den Parteien zu vereinbarende Vorauszahlung zu verlangen. Spätestens mit der Schlussrechnung wird dieser Betrag verrechnet. Ist die Schlussrechnung niedriger als die Abschlagszahlung, wird die Structr GmbH den übersteigenden Betrag innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Übersendung der Schlussrechnung erstatten. Endet der Auftrag vorzeitig, wird die Vorauszahlung – ggf. anteilig – zurückerstattet.

19 Sprintabbruch

Sofern es sich nicht um einen so genannten Agilen Festpreis nach Ziffer 18.6 handelt, gilt Folgendes: Stellt sich während eines Sprints heraus, dass die Planung nicht umgesetzt werden kann, oder treten Probleme auf, die eine Fortsetzung des Sprints unwirtschaftlich machen, wird der laufende Sprint abgebrochen. Entscheiden sich die Parteien für eine einvernehmliche Beendigung des Sprints, so tragen sie die durch die Beendigung entstehenden Mehrkosten je zur Hälfte. Beendet die Structr GmbH den Sprint ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber oder ohne dessen Zustimmung, so trägt die Structr GmbH die durch die Beendigung entstehenden Mehrkosten allein, es sei denn, der Auftraggeber hat die Beendigung zu vertreten; in diesem Fall trägt der Auftraggeber die Kosten allein.